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Hammerschlag bei Gericht

Gerichtsurteil, © Colourbox

28.12.2020 - Artikel

Zuständigkeit der Anwälte

Sämtliche einheimischen Rechtsanwälte sind in der Law Society of Singapore zusammengeschlossen. Eine Trennung der Anwaltschaft in Barristers und Solicitors wie in Großbritannien besteht nicht. Die Rechtsanwälte sind sowohl als Prozessvertreter wie auch als Berater tätig. Die (frühere) Funktionstrennung zeigt sich in der heute noch vielfach benutzten Doppelbezeichnung als Advocate and Solicitor.

Deutsche Rechtsanwälte können nicht vor Gericht auftreten und grds. nicht über singapurisches Recht beraten außer wenn sie Mitglied der Law Society of Singapore sind. Ansonsten können deutsche Anwälte nur mit Hilfe von singapurischen Partneranwälten vor Gericht auftreten und umfassend über singapurisches Recht beraten. Eine Ausnahme bilden Schiedsverfahren in Singapur.

Anwaltszwang

In Singapur besteht grundsätzlich kein Anwaltszwang; jede natürliche Person hat das Recht, selbst vor Gericht aufzutreten. Lediglich juristische Personen müssen sich anwaltlich vertreten lassen.

Gebührenregelungen

Die Gerichtskosten teilen sich und Court- und Hearing-Fees. Letztere „Anhörungskosten“ variieren je nach Streitwert und Gericht zwischen S$ 0 und 9.000 pro Verhandlungstag. Rechtsgrundlage der Gerichtskosten sind die Rules of Court, insbesondere Order 90, 90A, 91 und Appendix B.

Die Kosten anwaltlicher Vertretung sollen nach Sec. 108 des Legal Profession Act und der Solicitors‘ Renumeration Order fair und vernünftig unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles sein. Es werden Stundenhonorare berechnet, die nach Art und Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung des Rechtsfalles sowie der Qualifikation des Anwalts schwanken. Die Honorare sollten vor der Mandatierung vereinbart werden. Man muss von Stundensätzen zwischen S$ 500 – 900 ausgehen. Die im Prozess obsiegende Partei hat einen Kostenerstattungsanspruch gegen den unterlegenen Gegner. Das Gericht setzt im Einzelfall einen Betrag fest, den es nach freiem Ermessen als „angemessen“ erachtet. Dieser Betrag deckt im Regelfall nicht die vollen Anwaltskosten.

Gebührenrechnungen von singapurischen Anwälten können auf Antrag des Mandanten binnen eines Jahres nach Rechnungsstellung gerichtlich überprüft werden. Der Mandant, der die Gebühren überhöht findet, kann sich auch an die Law Society wenden. Diese hat aber keine Befugnis zur Abänderung der Gebührenrechnung. Um Rechtsanwälten, ihren Mandanten und Dritten bei der gütlichen und wirtschaftlichen Beilegung von Streitigkeiten über Prozesskosten zu helfen, bietet die Law Society ein Verfahren zur Beilegung von Rechtsstreitigkeiten an, das unter dem Namen „Cost Dispute Resolve“ bekannt ist. Die Regeln dieses Verfahren können hier eingesehen werden: Law Society.

Prozesskostenhilfe u.ä.

Die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe im Zivilprozess zu beantragen, haben in Singapur nur singapurische Staatsangehörige und Permanent Residents. Die Bewilligung ist grundsätzlich abhängig vom Einkommen und den Erfolgsaussichten des Falles. Zuständig ist das Legal Aid Bureau.

In Strafsachen spielt neben den Einkommensverhältnissen das konkrete Vergehen eine entscheidende Rolle für die Übernahme der Verteidigung durch einen freiwilligen und kostenfreien Rechtsanwalt. Zuständig ist die Law Society.

Probleme bietet die Prozessführung gegen eine „mittellose Partei“. Wird einer Partei Legal Aid gewährt, so besteht in keinem Fall ein Kostenerstattungsanspruch gegen diese Partei; umgekehrt besitzt die Partei, der Legal Aid gewährt wird, im Fall des Obsiegens einen Kostenerstattungsanspruch, der in die öffentliche Kasse fließt, welche die Kosten vorgestreckt hat.

Für weitergehende Informationen beachten Sie bitte das Merkblatt zur Rechtsberatung und -verfolgung in Singapur.

Liste von Anwälten

 

Haftungsausschluss

Diese Angaben basieren auf den der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung vorliegenden Informationen. Die Angaben und insbesondere die Benennung der Anwälte und sonstigen Rechtsbeistände sind unverbindlich und ohne Gewähr. Bei Mandatserteilung hat der Mandant für alle Kosten und Gebühren selbst aufzukommen.

 

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