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Reisen mit bzw. Handel von Hunden, Katzen und Frettchen (Heimtieren) in/durch die Bundesrepublik Deutschland

Golden retriever

Golden retriever, © Colourbox.de

Artikel

Bei der Einreise von Heimtieren nach Deutschland sind Reiseverkehr und Handel zu unterscheiden. Ziel der Bestimmungen sowohl für den Reiseverkehr als auch für den Handel ist der Schutz vor der Einschleppung und der Verbreitung der Tollwut.

Für den REISEVERKEHR (Reisen mit Hunden, Katzen und Frettchen) gelten die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission.

1. Allgemeingültige Anforderungen

a) Anzahl der Heimtiere

Voraussetzung für die Einreise ist, dass die Tiere in Begleitung einer verantwortlichen Person reisen. Pro Person dürfen im Reiseverkehr höchstens 5 Heimtiere (Hunde, Katzen, Frettchen) mitgeführt werden. Die Tiere dürfen nicht dazu bestimmt sein, den Besitzer zu wechseln. Trifft dies nicht zu, gelten die Regelungen für den Handel mit Tieren gemäß Richtlinie 92/65/EG.

Die Höchstzahl von 5 Heimtieren darf überschritten werden, wenn die Tiere zum Zweck der Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen und Sportveranstaltungen bzw. zum Training für solche Veranstaltungen verbracht werden (kein Besitzerwechsel). Diese Tiere müssen mindestens 6 Monate alt sein und es muss ein schriftlicher Nachweis vorliegen, dass die Tiere für eine der genannten Veranstaltungen registriert sind.

b) Kennzeichnung mittels Mikrochip

Seit dem 3. Juli 2011 ist für neu gekennzeichnete Tiere der Microchip verpflichtend. Wurde das Tier vor diesem Zeitpunkt tätowiert, ist ein Microchip nicht erforderlich, sofern die Tätowierung noch lesbar ist. Das Tier muss eindeutig identifizierbar sein und zugeordnet werden können. Die Nummer des Microchips bzw. der Tätowierung sind im Heimtierausweis bzw. in der Veterinärbescheinigung vermerkt.

c) gültiger Tollwutimpfschutz

Für jedes Tier ist eine gültige Tollwutimpfung vorzuweisen, die im Heimtierausweis bzw. in der Veterinärbescheinigung eingetragen ist. Die Gültigkeitsdauer des Impfschutzes richtet sich nach den Angaben des Herstellers. Wird das Tier zum ersten Mal gegen Tollwut geimpft, muss diese Erstimpfung mindestens 21 Tage vor dem Grenzübertritt erfolgt sein. Wird eine Wiederholungsimpfung erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der letzten Impfung verabreicht, so entspricht diese Impfung einer Erstimpfung.

Das Tier muss vor Verabreichung der Tollwutimpfung gekennzeichnet gewesen sein.

2. Spezielle Anforderungen nach Herkunftsland der Tiere

a) Ein-/Durchreise aus einem EU-Mitgliedstaat

Der Reisende muss für das Tier einen EU-Heimtierausweis nach dem Muster in Anhang III Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 mitführen. Neben den Angaben zum Tier und zu seinem Besitzer muss der Heimtierausweis den tierärztlichen Nachweis enthalten, dass das Tier über einen gültigen Impfschutz gegen Tollwut verfügt.

b) Ein-/Durchreise aus einem gelisteten Drittland gemäß Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013

Der Reisende muss für das Tier einen Heimtierausweis nach dem Muster in Anhang III Teil 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 mitführen. Neben den Angaben zum Tier und zu seinem Besitzer muss der Heimtierausweis den tierärztlichen Nachweis enthalten, dass das Tier über einen gültigen Impfschutz gegen Tollwut verfügt.

c) Ein-/Durchreise aus einem gelisteten Drittland gemäß Anhang II Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013

Der Reisende muss für das Tier eine Tiergesundheitsbescheinigung nach Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 mitführen.

Neben den Angaben zum Tier und zu seinem Besitzer muss die Tiergesundheitsbescheinigung den tierärztlichen Nachweis enthalten, dass das Tier über einen gültigen Impfschutz gegen Tollwut verfügt.

Die begleitende Person muss eine schriftliche Erklärung darüber abgeben, dass die Verbringung des Tieres nicht dem Verkauf bzw. Besitzerwechsel dient.

Die Einfuhr darf nur auf direktem Wege erfolgen. Sollten beim Transport nicht-gelistete Drittländer passiert werden, so hat der Halter bzw. der Bevollmächtigte in einer Selbsterklärung zu bestätigen, dass das Tier bei der Durchreise keinen Kontakt zu Tollwutempfänglichen Tieren hatte und dass es das Beförderungsmittel bzw. den Flughafen nicht verlassen hat.

d) Ein-/Durchreise aus einem nicht-gelisteten Drittland

„Nicht-gelistete Drittländer“ sind alle Länder, die nicht in Anhang II Teil 1 und Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 aufgelistet sind. Für sie gelten besondere Anforderungen.

Zusätzlich zur Kennzeichnung und Tollwutschutzimpfung muss bei einem Heimtier aus einem nicht-gelisteten Drittland der Tollwut-Antikörpertiter mittels Blutuntersuchung bestimmt werden. Diese Untersuchung muss mindestens 30 Tage nach der Tollwut-Impfung und mindestens 3 Monate vor der Einreise nach Deutschland erfolgen.

Die Blutentnahme darf nur ein in dem jeweiligen Drittland autorisierter Tierarzt vornehmen. Die Blutuntersuchung selbst muss in einem von der Europäischen Kommission zugelassenen Labor erfolgen.

Die zuvor genannten Einreisebedingungen müssen mit einer Tiergesundheitsbescheinigung nach Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 nachgewiesen werden, die von einem amtlichen oder amtlich autorisierten Tierarzt auszustellen ist. Zusätzlich sind Belegdokumente wie Impfausweis oder Nachweis über das Ergebnis der Blutuntersuchung mitzuführen.

Die begleitende Person muss eine schriftliche Erklärung darüber abgeben, dass die Verbringung des Tieres nicht dem Verkauf bzw. Besitzerwechsel dient.

e) Wiedereinreise aus einem nicht-gelisteten Drittland

Die unter Nr. 2. d) genannten Anforderungen gelten grundsätzlich auch für aus der EU stammende Heimtiere, die sich vorübergehend in einem nicht-gelisteten Drittland aufgehalten haben und wieder in die EU verbracht werden sollen.

Die 3-Monats-Frist vor der Einreise in die EU gilt jedoch nicht für die Wiedereinreise von Heimtieren aus einem nicht-gelisteten Drittland, aus dessen EU-Heimtierausweis hervorgeht, dass die Blutentnahme durchgeführt wurde bevor dieses Tier das Gebiet der Gemeinschaft verlassen hat und dass bei der Blutanalyse genügend Antikörper auf Tollwut nachgewiesen worden sind.

3. Empfehlung zu „Nr. 2 d) Ein-/Durchreise aus einem nicht-gelisteten Drittland“

BMEL regt an, den Tollwut-Antikörpertiter unabhängig von einer anstehenden Rückreise nach Deutschland oder in einen anderen EU-Mitgliedstaat bestimmen zu lassen.

Wird nach der Antikörperbestimmung das Tollwut-Impfregime eingehalten, also wird das Tier regelmäßig vor Ablauf des Tollwut-Impfschutzes nachgeimpft, bleibt auch der Tollwut-Antikörpertiter bestehen. Wird jedoch die Folgeimpfung versäumt, verliert der Nachweis des Antikörpertiters seine Gültigkeit.

Werden Heimtiere bereits aus Deutschland in ein nicht in Bezug auf Tollwut gelistetes Drittland mitgenommen, kann der Tollwut-Antikörpertiter bereits vor der Abreise aus Deutschland bestimmt werden.

Wird das Tier nach der Bestimmung des Tollwut-Antikörpertiters in Deutschland oder im Drittland regelmäßig gegen Tollwut nachgeimpft, kann es zu jeder Zeit und unabhängig davon, wie lange der Aufenthalt im Drittland war, wieder nach Deutschland oder in einen anderen EU-Mitgliedstaat einreisen.

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* Die Anforderungen gelten grundsätzlich für die gesamte EU, jedoch haben einige EU-Mitgliedstaaten Ausnahmeregeln für Welpen erlassen.


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