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Allgemeine Hinweise zu Ihrem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist. Deutsche, die im Ausland leben und nicht in Deutschland gemeldet sind, müssen dies zunächst beantragen.
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes können unter bestimmten Bedingungen auch aus dem Ausland an in Deutschland abgehaltenen Wahlen teilnehmen, sofern sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Die Einzelheiten sind im Bundeswahlgesetz (BWG) und in der Bundeswahlordnung (BWO) geregelt. Wichtige Hinweise enthält auch die Internetseite der Bundeswahlleiterin.
Zu unterscheiden ist zwischen Deutschen, die sich (vorübergehend) im Ausland aufhalten, aber weiter in Deutschland gemeldet sind, und Deutschen, die dauerhaft im Ausland leben und keinen Wohnsitz mehr in Deutschland haben.
- Deutsche mit Wohnsitz in Deutschland
Deutsche, die sich (vorübergehend) im Ausland aufhalten und nach wie vor mit Wohnsitz in Deutschland gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Sie erhalten eine Wahlbenachrichtigung an ihre deutsche Meldeanschrift, können darauf einen Antrag auf Briefwahl bei ihrer deutschen Wohnsitzgemeinde stellen und so an den Bundestagswahlen teilnehmen. Der Antrag auf Briefwahl kann durch Ausfüllen des Wahlscheinantrags, der auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung aufgedruckt ist, oder anderweitig schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht jedoch telefonisch) bei der Gemeindebehörde unter Angabe des Familiennamens, aller Vornamen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift gestellt werden. Bei Antritt des Auslandsaufenthalts vor Übersendung der Wahlbenachrichtigung wird empfohlen, mit der Wohnsitzgemeinde Rücksprache zu nehmen, da die Wahlbenachrichtigung grundsätzlich an die Meldeanschrift gesandt wird. - Deutsche mit dauerhaftem Aufenthalt im Ausland
Wahlberechtigte Deutsche, die sich dauerhaft im Ausland aufhalten und keinen Wohnsitz in Deutschland haben, können per Briefwahl in Deutschland an Bundestagswahlen und Europawahlen teilnehmen.
Wahlberechtigung
Auslandsdeutsche ohne inländischen Wohnsitz sind nach § 12 Absatz 2 Satz 1 BWG wahlberechtigt, sofern sie entweder
a) nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres (das heißt, in einem Zeitraum vom Tage ihres 14. Geburtstages an) mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland) gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt (§12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BWG)
oder
b) wenn sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind (§12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BWG).
Nach Buchstabe b) können sowohl Auslandsdeutsche wahlberechtigt sein, bei denen die Voraussetzungen von Buchstabe a) weggefallen sind, weil ihr Fortzug mittlerweile länger als 25 Jahre zurückliegt, als auch solche, die diese Voraussetzungen nie erfüllt haben, da sie zu keinem Zeitpunkt mindestens drei Monate ununterbrochen eine Wohnung in Deutschland innehatten oder sich sonst gewöhnlich dort aufgehalten haben.
Die für eine Wahlberechtigung nach Buchstabe b) notwendige Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland muss im Einzelfall persönlich aufgrund eigener Erfahrung und unmittelbar erworben worden sein. Eine rein passive Kommunikationsteilnahme, etwa durch den Konsum deutschsprachiger Medien im Ausland, genügt nicht. Darüber hinaus müssen Auslandsdeutsche von den politischen Verhältnissen auch betroffen sein. Diese Betroffenheit kann sich daraus ergeben, dass ein Auslandsdeutscher aktuell der deutschen Hoheitsgewalt unterliegt, ist aber nicht darauf beschränkt.
So können hiernach u.a. wahlberechtigt sein, sofern sie nicht bereits nach Buchstabe a) wahlberechtigt sind:
- lokal Beschäftigte mit deutscher Staatsangehörigkeit an deutschen Auslandsvertretungen, deutsche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Goethe-Institute, der deutschen geisteswissenschaftlichen Institute im Ausland, der deutschen Auslandsschulen, der Auslandsbüros der politischen Stiftungen, der Organisationen der deutschen Entwicklungszusammenarbeit oder der Auslandshandelskammern sowie deutsche Korrespondenten und Korrespondentinnen deutscher Medien;
- sogenannte Grenzpendler und -pendlerinnen, die ihren Wohnsitz zwar im Ausland, zumeist nahe der deutschen Grenze haben, aber regelmäßig im Inland arbeiten;
- Auslandsdeutsche, die durch ein Engagement in Verbänden, Parteien und sonstigen Organisationen in erheblichem Umfang am politischen und gesellschaftlichen Leben der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen.
Ob die Voraussetzungen des Buchstaben b) vorliegen, stellt die zuständige Gemeindebehörde fest.
Zuständige Gemeinde
In jedem Fall setzt die Wahlteilnahme von dauerhaft im Ausland lebenden Deutschen ohne gegenwärtige deutsche Meldeanschrift vor jeder Wahl einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde im Inland voraus. Dabei sind zwei Fälle zu unterscheiden:
Fall 1: Auslandsdeutsche mit ehemaligem Wohnsitz in Deutschland
Für Auslandsdeutsche, die zu einem früheren Zeitpunkt in Deutschland gemeldet waren, ist zuständige Gemeinde für die Eintragung in das Wählerverzeichnis die Gemeinde, in der sie vor ihrem Fortzug zuletzt gemeldet waren. Dies gilt auch, wenn sie vor mehr als 25 Jahren fortgezogen sind oder zum Zeitpunkt ihres Fortzuges das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatten.
Fall 2: Auslandsdeutsche ohne ehemaligen Wohnsitz in Deutschland
Für Auslandsdeutsche, die zu keinem Zeitpunkt in Deutschland gemeldet waren, ist die Gemeinde zuständig, mit der sie am engsten verbunden sind, was ihre Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland und ihre Betroffenheit von diesen politischen Verhältnissen betrifft. Dies wird üblicherweise der Ort sein, an dem sich die persönliche Betroffenheit eines/einer Auslandsdeutschen von den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland schwerpunktmäßig manifestiert. Denkbar ist, dass ein/e Auslandsdeutsche/r seine/ihre Berufstätigkeit schwerpunktmäßig an diesem Ort beziehungsweise für einen dort ansässigen Auftraggeber ausübt oder dort durch sein/ihr Engagement in Verbänden, Parteien und sonstigen Organisationen in erheblichem Umfang am politischen und gesellschaftlichen Leben der Bundesrepublik Deutschland teilnimmt. Bei lokal Beschäftigten deutscher Auslandsvertretungen wird dies in der Regel der Sitz des Auswärtigen Amtes sein – zuständig ist dann das Bezirksamt Mitte von Berlin (Wahlkreis 75).
In Fällen, in denen ein solcher Ort nicht festgestellt werden kann, kommt als Anknüpfungspunkt die letzte Heimatgemeinde der Vorfahren in gerader Linie im heutigen Bundesgebiet in Betracht, bei mehreren Vorfahren die des letzten Fortzuges.
Bei Antragstellung muss gegenüber der zuständigen Gemeinde im Inland dargelegt werden, aus welchen Gründen eine persönliche und unmittelbare Vertrautheit mit und Betroffenheit von den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland vorliegt und inwieweit diese zu der Gemeinde besteht, bei der der Antrag gestellt wurde. Die insoweit maßgeblichen Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Eine rechtsverbindliche Auskunft zur Wahlberechtigung kann nur die zuständige Gemeinde im Inland (nicht die deutsche Auslandsvertretung) geben.
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis: 2 unterschiedliche Formulare
Fall 1 (trifft auf die überwiegende Mehrheit der Wahlberechtigten im Ausland zu)
- Sie sind Deutsche oder Deutscher
- leben außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
- sind in der Bundesrepublik Deutschland nicht mit Wohnsitz gemeldet
- haben aber nach Vollendung Ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten und
- dieser Aufenthalt liegt nicht länger als 25 Jahre zurück (§12 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Bundeswahlgesetz
- Nutzen Sie den Antrag nach Anlage 2 zur Bundeswahlordnung
Der Antrag kann postalisch oder (neu) formlos als Scan per Fax, E-Mail oder sonstigem elektronischen Übermittlungsweg an die zuständige Gemeindebehörde übersandt werden. - Im Antrag kann (unter Ziff. 11) bei Bedarf angegeben werden, dass die Briefwahlunterlagen über die Kurieradresse des Auswärtigen Amts (Auswärtiges Amt für Botschaft Singapur, Kurstraße 36, 10117 Berlin) an die Auslandsvertretungen versendet werden sollen. Bitte informieren Sie hierüber die Botschaft vorab. Da die Nutzung des Kurierdienstes unter Umständen länger dauert als der Versand mit der regulären Post, empfiehlt sich dies jedoch nur in Ländern mit unzuverlässigem Postwesen.
Fall 2
- Sie sind Deutsche oder Deutscher
- leben außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
- sind in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet
- haben noch nie oder nur vor Vollendung Ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten oder dieser Aufenthalt liegt länger als 25 Jahre zurück
- Sie sind aber aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar vertraut mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland und von diesen betroffen (§12 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Bundeswahlgesetz)
- Nutzen Sie den Antrag nach Anlage 2a zur Bundeswahlordnung
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Da die darin enthaltene eidesstattliche Versicherung persönlich zu unterschreiben ist, muss das Formular ausgedruckt und unterschrieben auf dem Postweg an die zuständige Gemeindebehörde gesandt werden. Es wird empfohlen, den Antrag so schnell wie möglich auszufüllen und zu versenden.
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Im Antrag kann (unter Ziff. 9) bei Bedarf angegeben werden, dass die Briefwahlunterlagen über die Kurieradresse des Auswärtigen Amts (Auswärtiges Amt für Botschaft Singapur, Kurstraße 36, 10117 Berlin) an die Auslandsvertretungen versendet werden sollen. Bitte informieren Sie hierüber die Botschaft vorab. Da die Nutzung des Kurierdienstes unter Umständen länger dauert als der Versand mit der regulären Post, empfiehlt sich dies jedoch nur in Ländern mit unzuverlässigem Postwesen.
Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen des Auswärtigen Amts zum Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.