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Rente

Foto eines älteren Ehepaares beim Spaziergang

Älteres Ehepaar beim Spaziergang, © colourbox.com

Artikel

Allgemeine Hinweise

Zahlreiche Personen in Singapur erhalten Altersrenten aus Deutschland. Diese Zahlungen werden nicht von der Deutschen Botschaft geleistet, sondern von den verschiedenen deutschen Rentenversicherungen.

Für Informationen zu Ihrer Altersrente wenden Sie sich direkt an die deutschen Rentenversicherer oder an private Rentenberater.

Deutsche Rentenversicherung

Lebensbescheinigung

Empfänger einer deutschen Rente erhalten einmal jährlich eine „Erklärung zum Weiterbezug einer Rente aus der Bundesrepublik Deutschland“ (Lebensbescheinigung). Das Formular wird direkt von der zuständigen Rentenbehörde in Deutschland an den Rentenempfänger gesandt. Bitte beachten Sie die mit dem Formular übersandten Hinweise, da diese wichtige Informationen für Sie enthalten.
Das unterschriebene und beglaubigte Formular muss innerhalb der auf dem Formular genannten Frist an die zuständige Behörde zurück gesandt werden. Wenn bis zum Fristablauf kein Rücklauf der Lebensbescheinigung festgestellt wird, versendet die zuständige Behörde eine erneute Aufforderung. Wird auch dieser nicht nachgekommen, wird die Rentenzahlung zunächst eingestellt.

Wann wird die Lebensbescheinigung versandt?

Lebensbescheinigungen werden - abhängig von der Rentenversicherung - in der Regel bis etwa Mitte Juli eines jeden Jahres versandt. Sollten Sie zu diesem Zeitpunkt keine Lebensbescheinigung erhalten haben, wenden Sie sich bitte an direkt Ihre Rentenbehörde. Die Deutsche Botschaft Singapur ist bei dem Versand der Lebensbescheinigungen nicht beteiligt und kann keine Auskünfte zum Verbleib von Lebensbescheinigungen erteilen.

Hinweis: Auf der Webseite der Deutsche Post finden Sie weitere Hinweise zur Lebensbescheinigung für Rentenempfänger im Ausland: Hinweise für Rentenempfänger

Wer kann die Unterschrift bestätigen?

Die Unterschrift auf der Lebensbescheinigung muss durch eine amtliche Stelle bestätigt werden. Sollte die empfangsberechtigte Person nicht mehr in der Lage sein, die Lebensbescheinigung eigenhändig zu unterschreiben, so kann stattdessen eine bevollmächtigte Person unterschreiben. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass der Rentenbehörde die entsprechende Vollmacht vorliegt.
Die Unterschrift des Rentenemfängers auf Lebensbescheinigungen für die Altersrente kann ausnahmslos durch singapurische Behörden bestätigt werden.

Die folgenden Amtspersonen und Behörden können die Bestätigung der Unterschrift vornehmen:
- Notar

abhängig von der Rentenversicherung auch:
- Bank
- Hausarzt
- deutscher Geistlicher

Die Unterschrift der Verwaltung einer Seniorenresidenz oder eines Pflegeheims ist erfahrungsgemäß nicht ausreichend. Wir empfehlen, sich an eine der oben aufgeführten Stellen zur Bestätigung der Unterschrift zu wenden.
Im Ausnahmefall kann Ihre Unterschrift direkt bei der Deutschen Botschaft beglaubigt werden. Rentenempfänger müssen grundsätzlich persönlich bei der Deutschen Botschaft vorsprechen und geeignete Nachweise zu ihrer Identität und Staatsangehörigkeit (z.B. Reisepass oder singapurische ID) vorlegen.

Gebühren

Lebensbescheinigungen für Zwecke der gesetzlichen Rentenversicherung (auch Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung) sind gebührenfrei. Dies gilt auch bei Lebensbescheinigungen für gesetzliche EU-Rententräger (inkl. EWR-Staaten und Schweiz), wenn die Bundesrepublik Deutschland den Leistungsstaat im Gastland vertritt.

Lebensbescheinigungen anderer Rententräger sind grundsätzlich gebührenpflichtig, dies gilt für
- Betriebsrenten und vergleichbare Renten aus EU-/EWR-Staaten
- Zusatzrenten und vergleichbare Renten aus EU-/EWR-Staaten (z.B. aus der privaten Rentenversicherung)
- ausländische Renten (sofern nicht gesetzliche Rententräger aus EU-/EWR-Staaten)
Hier wird eine Gebühr von 20€ erhoben und gemäß des tagesaktuellen Wechselkurses der Botschaft in SGD umgerechnet.

Für die Terminvereinbarung nutzen Sie bitte unser Terminvergabesystem

Besteuerung von Renten

Mit dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) wurde die Besteuerung von Renten und Beamtenpensionen neu geregelt. Die Vorschriften sehen vor, dass die Renten schrittweise in eine volle Besteuerung überführt werden. Dies erfolgt von Gesetzes wegen in einem Übergangszeitraum, der sich von 2005 bis 2040 erstreckt. Parallel dazu werden die Beiträge zur Altersvorsorge zunehmend von 2005 bis 2025 steuerfrei gestellt. Abhängig vom Jahr des erstmaligen Rentenbeginns ermittelt das Finanzamt den sogenannten Besteuerungsanteil der Rente und den festen Steuerfreibetrag. Der Besteuerungsanteil bezeichnet den steuerpflichtigen Prozentanteil der Rente.

Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2005 oder früher ermittelt das Finanzamt unter Berücksichtigung eines Besteuerungsanteils von 50 % einen festen Steuerfreibetrag. Der Steuerfreibetrag wird grundsätzlich jedes Jahr und für die gesamt Laufzeit der Rente berücksichtigt. Für jeden neuen Rentnerjahrgang ab 2006 erhöht sich der Besteuerungsanteil um zwei Prozentpunkte und für jeden neuen Rentnerjahrgang ab 2021 um einen Prozentpunkt. Der sich so ergebende Steuerfreibetrag sinkt demnach für jeden neuen Rentnerjahrgang schrittweise ab. Bei Rentnerjahrgängen ab dem Jahr 2040 werden dann 100 % der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteuert.

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