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Führerscheinangelegenheiten
EU-Führerschein, © picture-alliance/ dpa
Führerschein für Singapur
Bei längerfristigen Aufenthalten in Singapur wird der deutsche Führerschein nicht anerkannt, ebenso wenig der internationale Führerschein. Sie müssen baldmöglichst nach Ankunft, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres die singapurische Fahrerlaubnis erwerben.
Die Botschaft kann die erforderliche Bestätigung/Übersetzung des deutschen Führerscheins anfertigen. Lesen Sie dazu die folgenden Hinweise:
Übersetzung von Dokumenten
Informationen, wie Sie einen singapurischen Führerschein beantragen können, finden Sie auf der Webseite der Singapore Police Force
Bitte beachten Sie: Bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Singapur unterliegen Sie den im Vergleich zu Deutschland strengeren Straßenverkehrsregeln.
Bei Fragen sollten Sie sich direkt an das zuständige Polizeiamt wenden:
Traffic Police Headquarter
10 Ubi Avenue 3
Singapore 408865
Tel. 6547 0000
Bitte haben Sie Verständnis, dass die Deutsche Botschaft keine Auskünfte zu den singapurischen Führerscheinbestimmungen und Verkehrsregeln erteilen kann.
Deutscher Führerschein
Inhaber deutscher Fahrerlaubnisse (ohne Wohnsitz in Deutschland bzw. des EU/EWR-Raumes) haben einen Anspruch auf Ausstellung eines Ersatzführerscheines durch eine deutsche Führerscheinstelle.
Die Botschaft ist keine Führerscheinstelle und kann keine Führerscheine ausstellen. Bitte wenden Sie sich direkt an die für Sie zuständige Führerscheinstelle in Deutschland.
Grundsätzlich ist nach § 73 Abs. 3 FeV jede Fahrerlaubnisbehörde in Deutschland zuständig. Empfohlen wird, sich zunächst an die für den letzten Wohnort zuständige Fahrerlaubnisbehörde zu wenden, hilfsweise an die ausstellende Fahrerlaubnisbehörde.
Die Antragsformulare erhalten Sie von der zuständigen Behörde aus Deutschland. Die für den Antrag erforderliche Unterschriftsbeglaubigung können Sie bei der Deutschen Botschaft Singapur vornehmen. Weitere Informationen zur Unterschriftsbeglaubigung finden Sie hier:
Unterschriftsbeglaubigung
Internationale Führerscheine werden gem. § 8 der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntKfzVO) auf Basis gültiger nationaler Führerscheine ausgestellt. Zuständig ist jeweils die letzte zuständige Behörde, d.h. die Behörde des letzten inländischen Wohnortes. Es gelten die Antragsbestimmungen für den regulären Führerschein.
Pflichtumtausch von deutschen Führerscheinen
Mit der Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 218) wurde der Umtausch von Führerscheinen beschlossen.
Dieser vorgezogene gestaffelte Umtausch ist zur Umsetzung europäischer Vorgaben notwendig.
Nach der sog. Dritten EU-Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein) sind bis zum 19.01.2033 alle vor dem 19.01.2013 ausgestellten Führerscheine umzutauschen.
Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass alle in der EU noch im Umlauf befindlichen Führerscheine ein einheitliches Muster erhalten, das insbesondere Anforderungen an die Fälschungssicherheit erfüllt.
Der Umtausch staffelt sich wie folgt:
I. Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers |
Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
vor 1953 |
19.01.2033 |
1953-1958 |
19.01.2022 |
1959-1964 |
19.01.2023 |
1965-1970 |
19.01.2024 |
1971 oder später |
19.01.2025 |
II. Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind*:
Ausstellungsjahr |
Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
1999-2001 |
19.01.2026 |
2002-2004 |
19.01.2027 |
2005-2007 |
19.01.2028 |
2008 |
19.01.2029 |
2009 |
19.01.2030 |
2010 |
19.01.2031 |
2011 |
19.01.2032 |
2012-18.01.2013 |
19.01.2033 |
*Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Nach Ablauf der o.g. Frist wird Ihr alter Führerschein ungültig.
Es handelt sich dabei nur um einen verwaltungstechnischen Umtausch. Ihre Fahrerlaubnis bleibt unverändert bestehen. Zusätzliche regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind damit nicht verbunden. Sie bestehen auch weiterhin lediglich für bestimmte Berufsgruppen mit besonderer Verantwortung. Der neu ausgestellte Führerschein wird - unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis - auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden.
Sie finden diese Informationen auch auf der Internetseite des BMVI.
Verfahren zum Pflichtumtausch von Führerscheinen:
Maßgeblich ist der Wohnsitz des Fahrerlaubnisinhabers.
Wohnsitz in Deutschland
Sollten Sie noch in Deutschlang gemeldet sein, ist die Fahrerlaubnisbehörde an Ihrem Wohnsitz zuständig.
Eine Einbindung der Botschaft erfolgt in diesen Fällen nicht.
Wohnsitz im EU/EWR-Ausland
In diesen Fällen ist die Fahrerlaubnisbehörde an Ihrem Wohnsitz zuständig. Ein Umtausch des Führerscheins in Deutschland ist nicht möglich.
Eine Einbindung der Botschaft erfolgt in diesen Fällen nicht.
Wohnsitz in einem Drittstaat (außerhalb EU/EWR)
In diesen Konstellationen erfolgt der Umtausch des Führerscheins unter Einbeziehung der Botschaft.
Zuständige Behörde für den Umtausch bei Wohnsitz in einem Drittstaat ist die Ausstellungsbehörde Ihres Führerscheins in Deutschland.
Das Verfahren gestaltet sich in diesen Fällen wie folgt:
- Bitte wenden Sie sich an die Ausstellungsbehörde.
Die notwendigen Unterlagen werden über die jeweiligen Landesbehörden bereitgestellt.
Hinweis: Die Kosten für den Umtausch belaufen sich auf rund 25 Euro zzgl. Versand - Die zuständige Behörde sendet die Antragsunterlagen direkt an Sie.
- Sie senden die ausgefüllten und unterschriebenen Antragsunterlagen inklusive Foto (nach der Passverordnung) an die zuständige Behörde zurück.
- Der neue Führerschein wird produziert und an Botschaft übersandt
- Die Botschaft informiert Sie über den Erhalt und die Abholung des Führerscheins.
Bitte bringen Sie zur Abholung Ihren Reisepass bzw. Personalausweis mit und ggf. den umzutauschenden Führerschein.