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Geburt und Namensgebung

Neugeborenes Baby wird zwischen zwei Männerhänden gehalten.

Geburtsanzeige, © picture-alliance/ Stephan G�rli

26.01.2022 - Artikel

Geburt in Singapur

Es besteht keine gesetzliche Pflicht zur Anzeige einer im Ausland erfolgten Geburt eines deutschen Kindes oder zur Beantragung einer deutschen Geburtsurkunde. Die singapurische Geburtsurkunde mit Legalisationsvermerk (Hinweise zur Legalisation) wird hinsichtlich ihrer darin enthaltenen Tatsachen anerkannt (Geburt einer bestimmten Person an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit).

Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt

Die Nachbeurkundung einer Geburt im Ausland bei einem inländischen (deutschen) Standesamt kann u.U. dennoch sinnvoll sein. Deutsche Geburtsurkunden haben Beweiswert hinsichtlich aller in ihr enthaltenen rechtlichen Aspekte (z.B. Abstammung, Namensführung etc.). Für den Gebrauch im deutschen Rechtsumfeld ist eine deutsche Geburtsurkunde daher von Vorteil.
Die Deutsche Botschaft nimmt Anträge auf Nachbeurkundung der Geburt entgegen und leitet sie an das zuständige Standesamt weiter.


Zuständig für die Beurkundung der Geburt ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind oder (wenn das Kind nie in Deutschland wohnte) die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Haben weder das Kind noch die antragstellende Person jemals im Inland gewohnt, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Für die Nachbeurkundung der Geburt und die Ausstellung von Geburtsurkunden werden von den deutschen Standesämtern Gebühren erhoben.

Namensführung des Kindes

Nach deutschem Recht führt das Kind den Ehenamen seiner Eltern als Familien-/ Geburtsnamen. In Fällen, bei denen die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen führen, muss vor Ausstellung eines deutschen Passes für das Kind eine Namenserklärung abgegeben werden.
Dies kann im Rahmen des Antrags auf Nachbeurkundung der Geburt oder auch separat geschehen.
Die Deutsche Botschaft nimmt Namenserklärungen entgegen und leitet sie an das zuständige Standesamt weiter (Zuständigkeiten wie bei 2. Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt).

Für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Namensführung werden von den deutschen Standesämtern Gebühren erhoben.

Erforderliche Unterlagen

Für die Nachbeurkundung der Geburt sowie die Abgabe einer Namenserklärung ist die Vorsprache beider Elternteile und des Kindes, sowie die Vorlage folgender Unterlagen im Original und 2- facher Kopie notwendig:

  • entsprechendes Antragsformular (s. unten „Formulare und Hinweise)
  • Geburtsurkunde des Kindes im Original (bei Geburt in Singapur mit “True document„- Vermerk der Academy of Law)
  • Geburtsurkunden der Eltern
  • Reisepässe der Eltern
  • bei Kindern über 14 Jahren: Reisepass des Kindes
  • ggf. Heiratsurkunde der Eltern des Kindes
  • ggf. Vaterschaftsanerkennung
  • ggf. Scheidungsurteil der Eltern von Vorehen
  • singapurische Aufenthaltsgenehmigung des deutschen Elternteils
  • ggf. Abmeldebestätigung der Eltern aus Deutschland

In Einzelfällen kann die Vorlage weiterer Urkunden erforderlich sein.

Grundsätzlich müssen alle singapurischen/ausländischen Urkunden mit Apostille vorgelegt werden.
Nicht-englischsprachige Urkunden müssen mit Übersetzung ins Deutsche vorgelegt werden. Das Standesamt kann auch von englischsprachigen Urkunden Übersetzungen ins Deutsche nachfordern.

Bei der deutschen Botschaft fallen bei Antragstellung folgende Gebühren an:
Beglaubigung von Fotokopien: 27,16 €
Unterschriftsbeglaubigung: 79,57 €
Die Gebühren werden zum aktuellen Tageskurs der Botschaft in SGD umgerechnet.

Bearbeitungszeiten

Die Bearbeitungszeiten der einzelnen Standesämter sind sehr unterschiedlich. I.d.R. ist mit einer Bearbeitungszeit von ein paar Monaten zu rechnen.
Sofern das Standesamt I in Berlin zuständig ist, ist mit sehr langen Bearbeitungszeiten (derzeit über 36 Monate) zu rechnen. Die Deutsche Botschaft hat hierauf keinen Einfluss. Beurkundungsanträge werden im Standesamt I in Berlin grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Einganges bearbeitet.
Noch Fragen? Nutzen Sie bitte unser Kontaktformular


Formulare und Hinweise

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