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Vaterschaftsanerkennung, Adoption, Kindesentziehung
Vaterschaftsanerkennung, © Zoonar.com/Margarita Borodina
Vaterschaftsanerkennung
Sind die Eltern eines Kindes nicht verheiratet, kann u.U. eine Vaterschaftsanerkennung notwendig werden.
Eine Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht kann bei der Deutschen Botschaft beurkundet werden. Sie ist ausschließlich in folgenden zwei Fällen möglich:
a) der Vater des Kindes ist deutscher Staatsangehöriger oder
b) das Kind hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland
Eine Vaterschaftsanerkennung ist nur möglich, wenn keine andere Person bereits Vater im Rechtssinne ist (z.B. weil die Mutter des Kindes bei der Geburt des Kindes anderweitig verheiratet war). Die Vaterschaftsanerkennung kann nach deutschem Recht schon vor der Geburt des Kindes beurkundet werden. Sie bedarf zu ihrem Wirksamwerden der Zustimmung durch die Mutter. Auch wenn eine Vaterschaftsanerkennung selbst bei der Botschaft nicht möglich sein sollte (bspw. weil der Vater eine ausländische Staatsangehörigkeit hat), kann dennoch die Beurkundung der Zustimmung der Mutter notwendig sein. Vaterschaftsanerkennung und Zustimmungserklärung sind gebührenfrei.
Bitte nutzen Sie im Falle von Fragen und zur Terminvereinbarung das Kontaktformular
Ein Mitarbeiter der Botschaft wird sich mit Ihnen in Verbindung setzen.
Folgende Unterlagen sollten nach Aufforderung in Kopie übersandt und zum Termin im Original mitgeführt werden:
- ausgefüllter Fragebogen: Fragebogen
- Reisepässe beider Eltern
- Geburtsurkunden beider Eltern
- Geburtsurkunde des anzuerkennenden Kindes
- bei vorgeburtlicher Anerkennung: ärztliche Bescheinigung über die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin
- ggf. Reisepass des anzuerkennenden Kindes
- ggf. Scheidungsurteile von Vorehen beider Eltern
Grundsätzlich müssen alle ausländischen Urkunden in legalisierter Form vorgelegt werden. Englischsprachige Urkunden bedürfen keiner Übersetzung. Urkunden in anderen Sprachen müssen zusätzlich mit einer Übersetzung ins Deutsche vorgelegt werden.
In Einzelfällen kann die Vorlage weiterer Dokumente erforderlich sein.
Adoption
Auf deutscher Seite ist für Auskünfte zu Adoptionen im Ausland die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (angesiedelt beim Bundesamt für Justiz) zuständig. Bitte lesen Sie die ausführlichen Informationen und Hinweise auf der Webseite: Bundeszentralstelle für Auslandsadoption
Auf singapurischer Seite ist das Ministry of Social and Family Development (MSF) federführend: https://www.msf.gov.sg
Die Botschaft ist in den Adoptionsprozess nicht involviert.
Unter folgenden Voraussetzungen erwirbt ein ausländisches Kind durch den rechtswirksamen Ausspruch einer Adoption unmittelbar und kraft Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit:
- die Adoption muss nach den deutschen Gesetzen wirksam, also anerkennungsfähig, sein;
- der/die Annehmende oder einer der annehmenden Ehegatten muss die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen;
- das Kind darf zum Zeitpunkt des Annahmeantrages das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
- die rechtlichen Wirkungen der ausländischen Adoption müssen denen einer Annahme Minderjähriger nach deutschen Sachvorschriften zumindest gleichwertig sein.
Das Tatbestandsmerkmal der „nach deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind“ ist nur dann erfüllt, wenn die Wirkungen der zu beurteilenden Adoption den Wirkungen einer Minderjährigenadoption nach deutschem Recht in den für den Erwerb der Staatsangehörigkeit wesentlichen Gesichtspunkten gleichstehen.
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, muss im Einzelfall geprüft werden.
Bei der Voll- bzw. starken Adoption eines ausländischen Kindes durch einen deutschen Staatsangehörigen ist das Merkmal der Gleichwertigkeit regelmäßig erfüllt, sodass es zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch das Kind rechtlich keiner weiteren Maßnahmen bedarf.
Demgegenüber erwirbt das adoptierte Kind bei einer schwachen Adoption die deutsche Staatsangehörigkeit erst durch eine Umwandlung nach § 3 AdWirkG der im Herkunftsstaat ausgesprochenen Adoption.
Zuständig für das Verfahren auf Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung ist das Amtsgericht – Familiengericht –, in dessen Bezirk der Annehmende oder einer der Annehmenden und hilfsweise das angenommene Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt und ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichtes (§ 5 Absatz 1 Satz 2 AdWirkG, § 187 Absatz 1 und 2 FamFG).
Hat weder einer der Annehmenden noch hilfsweise das angenommene Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, ist das Amtsgericht – Familiengericht – Schöneberg, Grunewaldstraße 66/67, 10823 Berlin zuständig.
Für weitere Fragen nutzen Sie bitte unser Kontaktformular
Kindesentziehung
Das Auswärtige Amt und die deutschen Auslandsvertretungen werden gelegentlich bei grenzüberschreitenden Fällen von Kindesentziehung um Hilfe gebeten. Lesen Sie mehr auf der Konsularseite des Auswärtigen Amts:
Konsularinformationen des Auswärtigen Amtes zu Kindesentziehung