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Scheidung
ختم على أوراق طلاق, © picturedesk.com
Deutsche Gerichte sind für Scheidungen international zuständig, wenn einer der Ehegatten Deutscher ist oder beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Die Zuständigkeit ist nicht ausschließlich. Auch eine Scheidung im Ausland ist möglich. Ausländische – auch singapurische - Scheidungsurteile sind in einem gesonderten Verfahren in Deutschland anzuerkennen. Erst durch die Anerkennung gilt die ausländische Entscheidung auch für den deutschen Rechtsbereich.
Bei Scheidungsurteilen aus den EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark) ist ein Anerkennungsverfahren nicht erforderlich.
Örtlich zuständig für die Anerkennung der ausländischen Scheidung ist die Justizverwaltung des Bundeslandes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder - falls sich keiner der Ehegatten in Deutschland aufhält - des Bundeslandes, in dem eine neue Ehe geschlossen werden soll. Wenn keiner der Ehegatten seinen Aufenthalt in Deutschland hat und eine neue Ehe im Ausland geschlossen werden soll, ist die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung in Berlin, Salzburger Straße 21 – 25, 10825 Berlin zuständig.
Der Antrag kann direkt an die zuständige Justizverwaltung übersandt oder über die Botschaft eingereicht werden.
Folgende Unterlagen sind i.d.R. einzureichen:
- Vollständige Ausfertigung (Original) oder beglaubigte Kopie der ausländischen Entscheidung mit Rechtskraftvermerk (soweit dieser erteilt wird) und mit Tatbestand und Entscheidungsgründen.
- Beglaubigte Kopie der Heiratsurkunde der aufgelösten Ehe.
- Nachweis der Staatsangehörigkeit (z.B. durch Passkopien der geschiedenen Ehegatten).
- Von fremdsprachigen Schriftstücken grundsätzlich Übersetzungen unmittelbar aus der fremden in die deutsche Sprache, angefertigt von einem durch die Botschaft anerkannten Übersetzer.
- Bescheinigung über das Einkommen des Antragstellers.
- Schriftliche Vollmacht, falls der Antrag durch einen Bevollmächtigten gestellt wird.
- ausgefülltes Antragsformular der zuständigen Justizverwaltung (Antragsformular der Senatsverwaltung für Justiz Berlin s. unten)
Das Anerkennungsverfahren ist gebührenpflichtig.
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