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Unterschriftsbeglaubigung
Foto eines Stempels, © colourbox
Mit der Unterschriftsbeglaubigung bestätigt der Notar bzw. Konsularbeamte, dass die genannte Person das Dokument unterzeichnet hat. Die Unterschrift muss persönlich vor dem zuständigen Konsularbeamten geleistet oder vor ihm anerkannt werden.
Eine Unterschriftsbeglaubigung kann in der Regel auch durch einen singapurischen „notary public“ vorgenommen werden. Bitte klären Sie vorab mit der Stelle in Deutschland, der das Dokument vorgelegt werden soll, ob dies akzeptiert wird.
Eine Belehrung über die rechtliche Bedeutung des zu unterzeichnenden Dokuments findet bei der Unterschriftsbeglaubigung nicht statt. In vielen Fällen ist die Unterschriftsbeglaubigung ausreichend, um ein Dokument rechtlich wirksam werden zu lassen.
Einige Beispiele hierfür sind:
* Genehmigungserklärung: Erklärung, mit der ein Vertretener einen in Deutschland bereits unterzeichneten Vertrag im Nachhinein genehmigt
* „einfache“ Vollmachten: Vollmachten, in denen sich der Vollmachtgeber weniger stark bindet, z. B. widerrufliche Vollmachten für ein einzelnes Rechtsgeschäft
* Handelsregistereintragungen
* Beantragung eines Führungszeugnisses Polizeiliches Führungszeugnis
* Erklärung zur Ausschlagung einer Erbschaft Erbschaftsangelegenheiten
Bitte vereinbaren Sie zur Unterschriftsbeglaubigung einen Termin!
Terminsystem
Benötigte Unterlagen
Zur Unterschriftsbeglaubigung bringen Sie bitte mit:
• das zu unterzeichnende Dokument
• gültiges amtliches Ausweispapier mit Lichtbild (Reisepass, Personalausweis oder Führerschein)
• Aufenthaltserlaubnis für Singapur (z.B. employment/dependant pass)
• ggf. Vertretungsvollmacht (Original oder beglaubigte Kopie)
• bei Genehmigungserklärung: bereits geschlossener Vertrag
In Einzelfällen kann die Vorlage weiterer Urkunden erforderlich sein.
Die Gebühr für eine Unterschriftsbeglaubigung liegt derzeit bei EUR 56,43 und wird zum jeweiligen Tageskurs der Deutschen Botschaft in SGD umgerechnet.
Bitte beachten Sie:
Auslandsvertretungen wie die Botschaft dürfen keine Identitätsprüfungen nach dem Geldwäschegesetz (GwG) vornehmen. In Fällen, in denen eine Identitätsprüfung nach dem GwG erforderlich ist, dürfen Auslandsvertretungen deshalb grundsätzlich weder Unterschriftsbeglaubigungen noch sonstige Maßnahmen im Rahmen der Identifizierung vornehmen.