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Wiedereinführung der pandemiebedingten Einreisebeschränkungen für Reisende aus Singapur

Form for visa application

Visa-Antrag, © Colourbox

26.10.2021 - Artikel

Die Bundesregierung hat mit Wirkung ab Sonntag, 24.10.2021, 0:00h CET, die Einreisebeschränkungen für in Singapur ansässige Personen wiedereingeführt. Diese Maßnahme dient der Verhinderung einer weiteren Ausbreitung des COVID-19-Infektionsgeschehens. Daher kann eine Einreise aus Singapur nach Deutschland ab dem genannten Zeitpunkt mit oder ohne Visum nur noch aus wichtigem Grund oder mit vollständiger Impfung erfolgen.

Einreisemöglichkeit nach Deutschland für geimpfte Personen

Einreisen für vollständig mit durch die Europäische Arzneimittelagentur (EMA) zugelassenen Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpfte Personen aus Singapur nach Deutschland sind möglich. Vollständig geimpfte Personen können dann auch zu Besuchs- und touristischen Zwecken wieder nach Deutschland einreisen. Vollständig Geimpfte können bei der Botschaft Singapur erforderliche Visa beantragen.

Einreisen können nur solche Personen, die mit einem der auf der Website des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) (https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19) aufgeführten Impfstoffe geimpft sind, wenn seit Erhalt der letzten erforderlichen Einzelimpfung/Impfdosis mindestens 14 Tage vergangen sind. Derzeit gilt dies nur für durch die Europäische Arzneimittelagentur (EMA) zugelassene Impfstoffe. Eine Ausweitung auch auf andere Impfstoffe mit vergleichbarem Schutzstandard ist vorgesehen, sobald die dafür erforderlichen Prüfungen abgeschlossen sind.

Für die Einreise ist ein digitales COVID-Zertifikat der EU oder ein vergleichbarer Impfnachweis in digitaler oder verkörperter Form (Papierform) in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache vorzulegen. Daraus müssen stets hervorgehen:

  1. Die personenbezogenen Daten des Geimpften (mindestens Name, Vorname und Geburtsdatum)
  2. Datum der Schutzimpfung, Anzahl der Schutzimpfungen,
  3. Bezeichnung des Impfstoffes,
  4. Name der Krankheit, gegen die geimpft wurde,
  5. Name und Anschrift der für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortlichen Person/Institution sowie
  6. Bestätigung in Schriftform oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel durch die für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortliche Person; sofern eine solche Angabe aus verwaltungspraktischen Gründen nicht möglich ist, soll die Ausstellung durch die verantwortliche Person/Institution in geeigneter Weise, insbesondere durch Stempel oder staatliche Symbole deutlich gemacht werden.

Bei einer genesenen Person kann die Impfung aus nur einer verabreichten Impfstoffdosis bestehen. Zum Nachweis eines vollständigen Impfstatus von Genesenen muss zusätzlich nachgewiesen werden, dass vor der Impfung eine Erkrankung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlag. Als Nachweis dieser Erkrankung muss ein positiver PCR-Test vorgelegt werden, der mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate zurückliegt. Der Genesenennachweis muss in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache digital oder in verkörperter Form (Papierform) vorliegen.

Weitere Informationen sind unter folgendem Link erhältlich: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/bevoelkerungsschutz/coronavirus/coronavirus-faqs.html.




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