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Merkblatt zur Aufnahme einer Verpflichtungseklärung

08.04.2026 - Artikel

Wer benötigt eine Verpflichtungserklärung?

Eine Verpflichtungserklärung wird nicht benötigt,

  • wenn der Visaantragsteller der ausländische Ehegatte eines deutschen oder EU-/EWR-Staatsangehörigen ist. In diesem Fall genügt eine formlose Einladung, die Heiratsurkunde (im Original und in Kopie) und eine Passkopie des deutschen bzw. EU-/EWR-Ehegatten.

In allen anderen Fällen können Sie im Rechts- und Konsularreferat der zuständigen deutschen Auslandsvertretung bei persönlicher Vorsprache und unter Vorlage folgender Unterlagen eine Verpflichtungserklärung (gemäß §§ 66-68 Aufenthaltsgesetz) abgeben:

  • Gültiger Reisepass (im Original) des Verpflichtungsgebers

  • Nachweis, dass Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Amtsbezirk der zuständigen Auslandsvertretung haben (z.B. durch Eintrag des Wohnortes in Ihrem deutschen Reisepass oder durch Vorlage des singapurischen Aufenthaltstitels)

  • gültige singapurische Aufenthaltserlaubnis, z.B. permanent residence Karte, employment pass usw. (sofern Sie sich nur vorübergehend in Singapur aufhalten kann die Verpflichtungserklärung nicht an der Botschaft abgegeben werden).

  • Passkopie der Person, für die Sie sich verpflichten

  • NEU: Nachweise Ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit/ Bonität:

Gem. dem „Bundeseinheitlichen Merkblatt zur Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars der Verpflichtungserklärung zu § 68 i. V. m. § 66 Absatz 2 und § 67 AufenthGvom 24. Januar 2024 muss die übernommene Verpflichtung aus eigenem Einkommen oder sonstigen eigenen Mitteln/Vermögen im Bundesgebiet erfüllt sein können (vgl. Ziff. 68.1.2.1 der VwV-AufenthG). Grund dafür ist, dass Vollstreckbarkeit in Deutschland gegeben sein muss.

Für die Feststellung der Bonität können nur solche Nachweise über die finanzielle Leistungsfähigkeit anerkannt werden, die aktuell sind (nicht älter als sechs Monate) und nachträglich nicht verändert werden können. Die bloße Vorlage von Kontoauszügen oder eines Sparbuches ist daher nicht ausreichend.

Der Nachweis einer ausreichenden Bonität kann insbesondere geführt werden durch:

  • Gehaltsbescheinigungen über monatliches Nettoeinkommen

  • Bescheinigungen über andere Einkunftsarten (z.B. Rentenbescheid)

  • Sparkonten (mit Sperrvermerk oder eine Verpfändung zu Gunsten der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, der die Ausländerbehörde zuzurechnen ist, vertreten durch diese Ausländerbehörde)

  • Sperrkonten

  • Bankbürgschaften

  • Steuerbescheid (i. d. R. ist der letzte vorliegende Steuerbescheid ausreichend). Bei Steuerbescheiden, die älter als ein Jahr sind, ist ergänzend eine aktuelle Bescheinigung, z.B. durch einen Steuerberater oder vom Lohnbüro, beizubringen.

  • Bescheinigung eines Steuerberaters zur Gewinnermittlung

  • „Bescheinigung in Steuersachen“ des Finanzamtes

Bitte legen Sie alle verfügbaren Nachweise im Original und in einfacher Kopie vor. Durch die Vorlage nur eines Nachweises (z.B. nur Arbeitsvertrag) kann die finanzielle Leistungsfähigkeit oft nicht glaubhaft gemacht werden. Bitte beachten Sie bei der Vorlage von Bescheinigungen Ihres Arbeitgebers, dass diese den Aussteller der Bescheinigung eindeutig erkennen lassen.

Sollten die hier vorgelegten Nachweise über eigenes Einkommen oder sonstige eigene Mittel/Vermögen im Bundesgebiet nicht ausreichend erscheinen, kommt für Urlaubsreisen zB die Verpflichtungserklärung durch in Deutschland wohnhafte Familienangehörige bei ihrer zuständigen Ausländerbehörde in Betracht.

Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung kostet 29 EUR, zahlbar bar in SGD zum jeweils gültigen Zahlstellenkurs oder unbar mit internationaler Kreditkarte (nur Mastercard oder Visacard).

Für die Abgabe der Verpflichtungserklärung vereinbaren Sie bitte einen Termin zur Unterschriftsbeglaubigung auf unserer Webseite unter www.sing.diplo.de .

Umfang einer Verpflichtungserklärung

Die Verpflichtung umfasst die Übernahme aller Kosten, die für den Lebensunterhalt (Ernährung, Bekleidung) einschließlich der Kosten für Wohnen (privat oder Hotel), Versorgung im Krankheitsfall (Arzt, Medikamente, Krankenhaus oder sonstige medizinisch notwendige Behandlungen) und bei Pflegebedürftigkeit (Pflegeheim) entstehen. Dies gilt für Kosten und Aufwendungen, die auf einem gesetzlichen oder vertraglichen Anspruch beruhen. Aus den genannten Gründen empfiehlt sich der Abschluss einer Krankenversicherung.

Der Verpflichtungsgeber hat im Krankheitsfall auch für die Kosten aufzukommen, die nicht von einer Krankenkasse übernommen werden bzw. die über der Versicherungssumme der Krankenversicherung liegen. Die Verpflichtung umfasst auch die Kosten einer möglichen zwangsweisen Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung nach §§ 66, 67 Aufenthaltsgesetz. Derartige Abschiebekosten sind z. B. Reisekosten (Flugticket und/oder sonstige Transportkosten), evtl. Kosten einer Sicherheitsbegleitung sowie Kosten der Abschiebehaft.

Dauer der eingegangenen Verpflichtungen

Die aus der Verpflichtungserklärung resultierende Verpflichtung erstreckt sich unabhängig von der Dauer des zugrunde liegenden Aufenthaltstitels auf den gesamten sich der Einreise anschließenden Aufenthalt, auch auf Zeiträume eines möglichen illegalen Aufenthalts. Im Regelfall endet die Verpflichtung mit dem Ende des vorgesehenen Gesamtaufenthaltes oder dann, wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch einen anderen ersetzt und dafür ein neuer Aufenthaltstitel erteilt wurde.

Vollstreckbarkeit

Die aufgewendeten öffentlichen Mittel können im Wege der Vollstreckung zwangsweise beigetrieben werden.

Rechtsfolgen bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben

Unrichtige oder unvollständige Angaben können strafbar sein und können mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet werden (siehe auch § 95 Aufenthaltsgesetz). Ihre Daten werden gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 h Aufenthaltsverordnung gespeichert.

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Haftungsausschluss
Alle Angaben dieses Merkblatts beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Auslandsvertretungen zum Zeitpunkt seiner Erstellung. Rechtsansprüche können aus diesem Merkblatt nicht hergeleitet werden.

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