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Staatsangehörigkeit

Staatsangehörigkeitsausweis

Staatsangehörigkeitsausweis, © Ute Grabowsky / photothek.net

Artikel

Allgemeine Hinweise

Zum 1. Januar 2000 ist das neue deutsche Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) in Kraft getreten, das das bis dahin geltende „Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz“ (RuStAG) vom 1. Januar 1914 grundlegend erneuert hat.

Ausführliche Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts

Erwerb durch Abstammung

Die deutsche Staatsangehörigkeit wird aufgrund der Abstammung von einem deutschen Elternteil erworben. Die Geburt in Deutschland führt erst seit dem Jahr 2000 in wenigen Einzelfällen zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit.
Ein Kind erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn eines der Elternteile bei der Geburt des Kindes die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Bei außerehelicher Geburt erwirbt das Kind in der Regel die Staatsangehörigkeit der Mutter. Seit dem 1. Juli 1993 kann das außerhalb der Ehe geborene Kind die Staatsangehörigkeit des Vaters erwerben, wenn die Vaterschaft nach deutschem Recht wirksam festgestellt und das Feststellungsverfahren vor dem 23. Geburtstag des Kindes eingeleitet wurde.
Wir möchten an dieser Stelle auch auf eine Regelung hinweisen, die erst in der Zukunft, höchstwahrscheinlich erst für die Generation Ihrer Enkelkinder, Bedeutung erlangen wird: Im Ausland geborene Kinder deutscher Staatsangehöriger, deren Eltern nach dem 31. Dezember 1999 ebenfalls im Ausland geboren wurden, erwerben nur dann die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn die Eltern die Geburt innerhalb eines Jahres bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung anzeigen.

Erwerb durch Einbürgerung

Die deutsche Staatsangehörigkeit kann durch Einbürgerung erworben werden. Ein Ausländer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit 8 Jahren rechtmäßig in Deutschland hat, kann die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, wenn er:

* über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt und
* keine Straftaten begangen hat und
* in der Lage ist, sich und seine Angehörigen selbst zu versorgen, d.h. keine Sozialleistungen in Anspruch nimmt.

Die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband setzt in aller Regel voraus, dass der Einbürgerungsbewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt (Ausnahmen bestehen, wenn der Einzubürgernde Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU oder der Schweiz ist).

Bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland kann eine Einbürgerung unter den oben genannten Voraussetzungen erfolgen, wenn zusätzlich ein Interesse der Bundesrepublik Deutschland an der Einbürgerung besteht und der Nachweis vorliegt, dass besondere Bindungen an Deutschland bestehen. Auch hier muss die bisherige Staatsangehörigkeit in der Regel aufgegeben werden (s.o.).

Bei dem Verfahren handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Die Anforderungen sind besonders hoch und die Einbürgerung erfolgt nur ausnahmsweise.

Die zuständige Behörde ist das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln. Antragsformulare und ausführliche Informationen finden Sie auf deren Webseite: Bundesverwaltungsamt (BVA)

Den Antrag können Sie mit den entsprechenden Unterlagen über die Deutsche Botschaft zur Weiterleitung an das BVA einreichen. Die Deutsche Botschaft beglaubigt Ihre Unterschrift auf dem Antrag und leitet diesen an das BVA weiter.

Bitte haben Sie Verständnis, dass die Deutsche Botschaft keinerlei Auskünfte zum Stand der Bearbeitung geben kann.

Einbürgerung von Nachkommen von NS-Verfolgten

Durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.05.2020 – 2 BvR 2628/18 – wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten aus Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) ausgeweitet.

Als Abkömmlinge im staatsangehörigkeitsrechtlichen Sinne zählen ab sofort auch

  • vor dem 01.04.1953 geborene eheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Mütter und ausländischer Väter und
  • vor dem 01.07.1993 geborene nichteheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Väter und ausländischer Mütter.

Ein Rückgriff auf die bestehenden Einbürgerungsmöglichkeiten nach § 14 Staatsangehörigkeitsgesetz in Verbindung mit den Erlassen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 28.03.2012 und 30.08.2019 ist damit nicht mehr erforderlich.

Hiervon Betroffene, deren Einbürgerungsantrag nach Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 GG nach der bisher geltenden Rechtsprechung in der Vergangenheit abgelehnt wurde, können sich jederzeit an die Auslandsvertretung wenden.

Erleichterte Einbürgerungsmöglichkeiten nach § 14 StAG gelten für folgende Personen:

- Kinder, unabhängig von ihrem Geburtsdatum, deren deutscher Elternteil im Zusammenhang mit NS-Verfolgungsmaßnahmen in der Zeit vom 30.01.1933 bis zum 08.05.1945 vor dem 26.02.1955 eine fremde Staatsangehörigkeit erworben und die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat:

  • Vater oder Mutter hatten im Zusammenhang mit nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen vor dem 26.02.1955 durch Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit (Einbürgerung) die deutsche Staatsangehörigkeit verloren.
  • Die Mutter hatte durch Eheschließung mit einem Ausländer oder Staatenlosen die deutsche Staatsangehörigkeit vor dem 01.04.1953 verloren (§ 17 Nr. 6 RuStAG a.F.).

Die Einbürgerungsmöglichkeit steht auch den Abkömmlingen dieser Kinder bis zum so genannten Generationenschnitt nach § 4 Abs. 4 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) zu. Dieser besagt, dass im Ausland geborene Kinder, deren für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit maßgeblicher Elternteil selbst nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde, nur unter den dort bezeichneten Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben können. Die Möglichkeit zur erleichterten Einbürgerung haben daher letztmalig die in der Generationenfolge als Erste nach dem 31.12.1999 geborenen Abkömmlinge. Für deren minderjährige Kinder besteht aber eine Übergangsregelung bis zum 31.12.2021.

Weitere Informationen, Antragsformulare und Merkblätter können Sie der Webseite des Bundesverwaltungsamtes entnehmen: Bundesverwaltungsamt

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige deutsche Auslandsvertretung.

Beibehaltung

Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit bei Einbürgerung in einem anderen Staat

Gemäß §25 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) verliert ein Deutscher, der auf Antrag eine ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt, grundsätzlich automatisch seine deutsche Staatsangehörigkeit, sofern er nicht vorab die schriftliche Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit („Beibehaltungsgenehmigung“) erhalten hat.
Hinweis: Der automatische Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit ohne Antrag führt nicht zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Wer somit durch Geburt eine ausländische und gleichzeitig durch Abstammung von einem deutschen Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, verfügt über beide Staatsangehörigkeiten, ohne dass es eines Antrages auf Beibehaltungsgenehmigung bedarf.
Eine Ausnahme gilt für Deutsche, die sich in einem EU-Staat oder in der Schweiz einbürgern lassen: In diesen Fällen geht die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren. Eine Beibehaltungsgenehmigung ist daher nicht erforderlich (Rechtslage ab dem 28.08.2007).
Den Antrag auf Erhalt einer Beibehaltungsgenehmigung stellen Sie bei der Botschaft. Von dort wird der Antrag an das Bundesverwaltungsamt weitergeleitet. Im Verfahren müssen Sie glaubhaft machen, dass Sie weiterhin Bindungen an Deutschland haben.
Bitte beachten Sie, dass sich alle Aussagen ausschließlich auf das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht beziehen. Ob und unter welchen Voraussetzungen der andere Staat die mehrfache Staatsangehörigkeit zulässt, kann nur von den dortigen Behörden geklärt werden.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesverwaltungsamts

Nichterwerb bei Geburt im Ausland

Bei Geburt im Ausland erwerben Kinder, deren deutsche Eltern oder deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde(n) und zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren / seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben / hat, nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie durch Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben (§ 4 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 3 Staatsangehörigkeitsgesetz).
Nur wenn die Eltern innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister stellen, erwirbt das Kind rückwirkend zum Zeitpunkt seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit.
Beispielfall:
Herr A wird von seiner Firma im Jahr 1999 nach Grenada versetzt. Dort kommt am 01.02.2000 seine Tochter Klara auf die Welt. Die Familie kehrt nach einigen Jahren zurück nach Deutschland. Klara lernt im Jahr 2018 einen Staatsangehörigen aus Trinidad und Tobago kennen, mit dem sie nach Trinidad zieht. Dort kommt am 01.01.2020 ihr Sohn zur Welt. Obwohl seine Mutter Deutsche ist, erwirbt er nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, da er durch Geburt die Staatsangehörigkeit von Trinidad und Tobago erwirbt.
Damit das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, müssen Klara oder der Vater des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Geburt ihres Kindes stellen. Wenn der Antrag fristgerecht und vollständig gestellt wird, kann dem Kind auf Antrag ein deutscher Pass ausgestellt werden.
Bitte beachten Sie: Von dieser Regelung können alle Deutschen (Expats und Auswanderer) betroffen sein, die selbst im Ausland geboren wurden und ein Kind im Ausland bekommen, unabhängig vom Grund und der Dauer ihres Auslandsaufenthaltes.

Doppelte Staatsangehörigkeit / Wehrdienst

Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht basiert auf dem Prinzip der Vermeidung von Mehrstaatigkeit. Dies bedeutet, dass ein Deutscher, der auf Antrag eine fremde Staatsangehörigkeit annimmt, die deutsche automatisch verliert.
Deutsche, die nach dem 28. August 2007 auf Antrag die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz erwerben, verlieren die deutsche Staatsangehörigkeit nicht.
Singapur akzeptiert keine doppelte Staatsangehörigkeit. Wenn Sie die singapurische Staatsangehörigkeit erwerben möchten, müssen Sie also zwingend die deutsche aufgeben. Eine Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit ist nicht möglich.


Kinder, die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung von deutschen Eltern und die singapurische Staatsangehörigkeit durch Abstammung von einem singapurischen Elternteil ableiten, haben in der Regel automatisch die doppelte Staatsangehörigkeit.
Nach den singapurischen Gesetzen muss sich ein Kind mit doppelter Staatsangehörigkeit jedoch bis zum 21. Lebensjahr für eine der Staatsangehörigkeiten entscheiden. Sollte sich das Kind für die singapurische Staatsangehörigkeit entscheiden, muss es einen Antrag auf Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit stellen.

Nach dem Wehrgesetz von Singapur sind sowohl alle männlichen Singapurer, als auch die Inhaber des Permanent Resident-Status (PR) über 16 Jahre und 6 Monaten wehrpflichtig. Die Wehrpflicht endet grundsätzlich mit dem 40. Lebensjahr. Der Wehrdienst dauert 2 Jahre. Es ist nicht möglich ersatzweise Zivildienst oder ähnliches zu leisten.
Die Einberufung beginnt frühestens mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Ab einem Alter von 13 Jahren kann für einen längerfristigen oder Dauerauslandsaufenthalt jedoch eine Ausreisegenehmigung erforderlich sein. Die Botschaft rät, sich bei Reisen ab diesem Alter mit der zuständigen singapurischen Behörde in Verbindung zu setzen.

Staatsangehörigkeitsverlust / -verzicht

Deutsche Staatsangehörige, die auf eigenen Antrag die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes erwerben, verlieren die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch (§25 StAG).

Deutsche, die freiwillig ohne Zustimmung der zuständigen Behörde (Bundesministerium der Verteidigung) in den Dienst von Streitkräften oder vergleichbaren bewaffneten Verbänden eines Staates eintreten, dessen Staatsangehörigkeit sie ebenfalls besitzen, verlieren seit dem Jahr 2000 die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch kraft Gesetzes (§28 StAG).

Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit haben die Möglichkeit, auf Ihre deutsche Staatsangehörigkeit zu verzichten. Informationen finden Sie hier: Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit

Wahlrecht für Deutsche im Ausland

Deutsche im Ausland, die in Deutschland gemeldet sind

Deutsche, die sich vorübergehend (zum Beispiel während eines längeren Urlaubs) im Ausland aufhalten und nach wie vor in Deutschland gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde eingetragen und können ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben.
Informationen zur Briefwahl

Deutsche im Ausland OHNE WOHNSITZ in Deutschland

Wer ist wahlberechtigt? Gemäß § 12 Absatz 2 Satz 1 Bundeswahlgesetz sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (Vollendung des 18. Lebensjahres am Wahltag und Fehlen eines Wahlrechtsausschlusses nach § 13 Bundeswahlgesetz) auch diejenigen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes wahlberechtigt, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie

1. entweder nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres (das heißt vom Tage ihres 14. Geburtstages an) mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurück liegt oder

2. wenn sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.

Die notwendige Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland muss im Einzelfall persönlich aufgrund eigener Erfahrung und unmittelbar erworben worden sein. Eine rein passive Kommunikationsteilnahme, etwa durch den Konsum deutschsprachiger Medien im Ausland, genügt nicht. Eine Betroffenheit kann sich daraus ergeben, dass ein Auslandsdeutscher aktuell (zum Beispiel aufgrund des Arbeitgebers) der deutschen Hoheitsgewalt unterliegt, ist aber nicht darauf beschränkt.

Wie kann man an der Wahl teilnehmen?

Beide oben genannten Varianten setzen jeweils einen Antrag auf Eintragung in das vor jeder Wahl neu zu erstellende Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde im Inland voraus. Die unter 2. genannten Auslandsdeutschen müssen darüber hinaus die Tatsachen glaubhaft zu machen, die eine persönliche und unmittelbare Vertrautheit mit und Betroffenheit von den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland belegen.

Das Antragsformular sowie weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundeswahlleiters

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